Inhalt:
Austritt aus einer Glaubensgemeinschaft
Allgemeines zum Austritt
Die Erklärung über den Austritt aus gesetzlich anerkannten Kirchen, Religionsgesellschaften und staatlich eingetragenen religiösen Bekenntnisgemeinschaften erfolgt seit dem Inkrafttreten des Gesetzes für interkonfessionelle Rechtsverhältnisse aus dem Jahre 1868 über eine Behörde.
- Die Bezirkshauptmannschaft
- In Städten mit eigenem Statut: der Magistrat
- In Wien: das Magistratische Bezirksamt
- Amtlicher Lichtbildausweis
- Nachweis der Mitgliedschaft in der Glaubensgemeinschaft, beispielsweise durch:
- Taufschein
- Trauschein (falls verheiratet, wg. Namensänderung)
- Firm- oder Konfirmationsbestätigung, Taufpatenbescheinung etc.
- Zahlungsnachweis oder Zahlungsaufforderung für Beiträge an die kirchen- bzw. religionsgesellschaftliche Finanzstelle
- Sonstige Bestätigung der Glaubensgemeinschaft über die Mitgliedschaft
Hinweis: Je nach Bundesland können unterschiedliche Unterlagen für einen Kirchenaustritt benötigt werden. Bitte erkundigen Sie sich daher rechtzeitig bei der zuständigen Behörde über die mitzubringenden Dokumente.
Ein Austritt kann nur dann rechtswirksam werden, wenn richtige Angaben über die bisherige Zugehörigkeit zu einer Glaubensgemeinschaft gemacht werden und die Behörde den Austritt der richtigen Glaubensgemeinschaft mitteilt.
Daher ist es auch im Sinne der Austretenden/des Austretenden, einen Nachweis über die Mitgliedschaft zu erbringen. Es soll vermieden werden, dass "sensible" Daten der Religionszugehörigkeit einer Person unter Umständen einer falschen Glaubensgemeinschaft weitergeleitet werden.
Der Austritt erfolgt durch persönliche Vorsprache oder schriftlich (durch ein formloses Schreiben oder unter Verwendung eines Formulars, wenn die Behörde ein solches zur Verfügung stellt). Wird der Austritt schriftlich bekannt gegeben, sind Kopien der Unterlagen beizulegen.
Für den Austritt aus einer Glaubensgemeinschaft an sich fallen keine Gebühren an. Je nach Bundesland und Landesabgabenverordnung können jedoch für den entstehenden Verwaltungsaufwand der Austrittserklärung (z.B. Niederschrift oder Ausstellung einer Bestätigung über den erfolgten Austritt) Gebühren verrechnet werden.
Ausländische Staatsbürgerinnen/ausländische Staatsbürger können ihre Erklärung über den Austritt aus ihrer Glaubensgemeinschaft an die österreichische Behörde richten, wenn sie ihren Hauptwohnsitz in Österreich haben.
Wer seinen Wohnsitz von Österreich ins Ausland verlegt hat und dort sein Religionsbekenntnis aufgeben möchte, muss das jeweilige ausländische Recht beachten und sich vor Ort erkundigen, welche Schritte bei einem Austritt erforderlich sind.
Hinweis: Ein Eintritt bzw. Wiedereintritt in eine Kirche, Religionsgesellschaft oder Bekenntnisgemeinschaft erfolgt bei der jeweiligen Glaubensgemeinschaft.
Religionsmündigkeit von Minderjährigen
Mündige Minderjährige (14- bis 18-Jährige) gelten ab dem vollendeten 14. Lebensjahr als religionsmündig und können über den Austritt aus ihrer Glaubensgemeinschaft selbst entscheiden. Eine Zustimmung der Erziehungsberechtigten ist hierfür nicht notwendig.
Bis zu ihrem 14. Geburtstag (unmündige Minderjährige) benötigen Kinder für den Kirchenaustritt jedoch die Zustimmung beider Elternteile.
Falls die Eltern aus ihrer Glaubensgemeinschaft austreten, treten die Kinder nicht automatisch mit aus. Wollen die Eltern, dass ihre Kinder auch aus ihrer Glaubensgemeinschaft austreten, so können sie das grundsätzlich für Kinder bis 14 Jahre entscheiden – ab 10 Jahren müssen Kinder jedoch gehört werden und ab 12 Jahren haben sie Einspruchsrecht. Ab 14 Jahren können die Kinder selbst entscheiden, ob sie auch austreten wollen oder nicht.
Hinweis: Auch bei der Wahl der Religionszugehörigkeit haben Minderjährige – je nach Alter – Mitsprache- bzw. Entscheidungsrecht.
Bundeskanzleramt – HELP-Redaktion

