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Rot-Weiss-Rote FahneIhr offizieller Amtshelfer für Österreich

Klassen und Unterklassen der Lenkberechtigung

Führerscheinklassen
Klasse Beschreibung
Vorstufe
A
  • Leichtmotorräder, das sind Motorräder oder Motorräder mit Beiwagen mit einer Leistung von maximal 25 kW und einem Verhältnis von Leistung/Leergewicht von maximal 0,16 kW/kg
  • Alle ein- und mehrspurigen Mopeds sowie Leichtkraftfahrzeuge
A
  • Motorräder
  • Motorräder mit Beiwagen sowie
  • Kraftfahrzeuge mit drei oder vier Rädern, deren Eigenmasse nicht mehr als 400 kg beträgt
  • Alle ein- und mehrspurigen Mopeds sowie Leichtkraftfahrzeuge
B
  • Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als acht Plätzen für zu befördernde Personen (außer dem Lenkerplatz) und einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3.500 kg
  • Kraftfahrzeuge mit drei Rädern
  • Motorräder mit einem Hubraum von maximal 125 ccm und einer Motorleistung von maximal 11 kW, wenn die Lenkerin/der Lenker
    • Seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung für die Klasse B ist,
    • Sich nicht mehr in der Probezeit befindet und nachweist, praktischen Unterricht im Lenken von derartigen Motorrädern genommen zu haben und
    • Der Code 111 in den Führerschein eingetragen ist
  • Alle ein- und mehrspurigen Mopeds sowie Leichtkraftfahrzeuge
  • Ziehen eines leichten Anhängers (höchste zulässige Gesamtmasse von maximal 750 kg)
  • Ziehen eines schweren Anhängers (höchste zulässige Gesamtmasse von über 750 kg), wenn
    • Die höchste zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Eigenmasse des Zugfahrzeuges nicht überschreitet
    • Die Summe beider höchstzulässigen Gesamtmassen höchstens 3.500 kg ausmacht
B+E
  • Zugfahrzeuge der Klasse B mit Anhängern, die als Kombination nicht mehr von der Klasse B umfasst sind
C
  • Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als acht Plätzen für zu befördernde Personen (außer dem Lenkerplatz) und mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg
  • Sonderkraftfahrzeuge
  • Fahrzeuge der Klasse D (wenn keine Fahrgäste befördert werden) innerhalb Österreichs, wenn
    • der Lenkerin/dem Lenker die Lenkerberechtigung für die Gruppe C nach den Bestimmungen, die vor dem 1. November 1997 in Kraft waren, erteilt wurde oder
    • die Lenkerin/der Lenker das 21. Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens zwei Jahren in Besitz der Lenkberechtigung für die Klasse C ist und
    • es sich entweder um Überprüfungs- oder Begutachtungsfahrten zur Feststellung des technischen Zustandes des Fahrzeugs handelt oder dem Entfernen eines Busses aus der Gefahrenzone dient
  • Alle ein- und mehrspurigen Mopeds sowie Leichtkraftfahrzeuge
  • Ziehen eines leichten Anhängers (höchste zulässige Gesamtmasse von maximal 750 kg) unter Einhaltung der kraftfahrrechtlichen Bestimmungen
  • Lenkberechtigung für die Unterklasse C1 und Klasse F
C+E
  • Zugfahrzeuge der Klasse C und alle damit gezogenen Anhänger (unter Einhaltung der kraftfahrrechtlichen Bestimmungen)
  • Lenkberechtigung für die Klasse B+E
  • Lenkberechtigung für die Klasse D+E, wenn die Lenkerin/der Lenker die Lenkberechtigung für die Klasse D besitzt
C1
  • Unterklasse der Klasse C
  • Kraftfahrzeuge der Klasse C mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von höchstens 7.500 kg (vgl. Code 74)
  • Alle ein- und mehrspurigen Mopeds sowie Leichtkraftfahrzeuge
  • Ziehen eines leichten Anhängers (höchste zulässige Gesamtmasse von maximal 750 kg) unter Einhaltung der kraftfahrrechtlichen Bestimmungen
  • Lenkberechtigung für die Klasse F
C1+E
  • Zugfahrzeuge der Unterklasse C1 und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse insgesamt 12.000 kg und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeuges nicht übersteigen (vgl. Code 76)
  • Lenkberechtigung für die Klasse B+E
D
  • Kraftfahrzeuge mit mehr als acht Plätzen für zu befördernde Personen (außer dem Lenkerplatz)
  • Sonderkraftfahrzeuge
  • Ziehen eines leichten Anhängers (höchste zulässige Gesamtmasse von maximal 750 kg) unter Einhaltung der kraftfahrrechtlichen Bestimmungen
  • Alle ein- und mehrspurigen Mopeds sowie Leichtkraftfahrzeuge
D+E
  • Zugfahrzeuge der Klasse D und alle damit gezogenen Anhänger (unter Einhaltung der kraftfahrrechtlichen Bestimmungen)
  • Lenkberechtigung für die Klasse B+E
E
  • Kraftfahrzeuge, mit denen andere als leichte Anhänger (höchste zulässige Gesamtmasse von maximal 750 kg) gezogen werden
  • gilt nur in Verbindung mit einer Lenkberechtigung für die betreffende Fahrzeugklasse oder Fahrzeugunterklasse (B+E, C+E, C1+E, D+E)
F
  • Zugmaschinen/Motorkarren und landwirtschaftliche selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 50 km/h mit allen Anhängern
  • Selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 50 km/h, auch mit Anhängern bis 3.500 kg höchste zulässige Gesamtmasse
  • Einachszugmaschinen, die mit einem anderen Kraftfahrzeug oder Gerät so verbunden sind, dass sie mit diesem ein einziges Kraftfahrzeug bilden, das nach seiner Eigenmasse und seiner Bauartgeschwindigkeit einer Zugmaschine mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h entspricht
  • Sonderkraftfahrzeuge mit Anhängern bis 3.500 kg höchste zulässige Gesamtmasse
  • Alle ein- und mehrspurigen Mopeds sowie Leichtkraftfahrzeuge
EU Recht
Im Zuge der EU-weiten Anerkennung von nationalen Führerscheinen wurden auch die in den Mitgliedstaaten unterschiedlichen Klassen von Führerscheinen vereinheitlicht.
 
Stand: 1.1.2009
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Abgenommen durch:
Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie


 

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