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Ausweis nach §29b StVO (Gehbehindertenausweis)

Mit dem Ausweis nach §29b StVO (Straßenverkehrsordnung) darf zum Ein- oder Aussteigen und zum Ein- und Ausladen der für die gehbehinderte Person nötigen Behelfe, z.B. eines Rollstuhls,

  • auf Straßenstellen, an denen ein Halte- und Parkverbot durch Verkehrszeichen kundgemacht ist, sowie
  • in zweiter Spur

gehalten werden und

  • auf Straßenstellen, an denen ein Parkverbot durch Verkehrszeichen kundgemacht ist,
  • in einer Kurzparkzone ohne zeitliche Beschränkung,
  • in einer Fußgängerzone, in der Zeit, in der eine Ladetätigkeit vorgenommen werden darf,

geparkt werden.

Hinweis: Die oben beschriebenen Parkerleichterungen sind in §29b der StVO geregelt.

Diese Bestimmungen gelten auch für Lenkerinnen/Lenker von Fahrzeugen, während sie eine stark gehbehinderte Person befördern.

Hinweis: Bei Inanspruchnahme der erwähnten Halte- und Parkerleichterungen ist es notwendig, beim Parken den Ausweis im Kraftfahrzeug hinter der Windschutzscheibe gut erkennbar anzubringen und beim Halten auf Verlangen vorzuzeigen.

erforderliche Unterlagen:
zuständige Behörde:
Gebühren:
  • Für den Antrag: 13,20 Euro
  • Für den Ausweis bei der Abholung: 13,20 Euro
  • Zusätzlich eine je nach Bundesland unterschiedliche Landesverwaltungsabgabe
    Abhängig vom Bundesland kann die Höhe der Gebühren variieren und es können zusätzliche Abgaben eingehoben werden.

Der Antrag ist von der betroffenen Person zu stellen.

Hinweis: Der Antrag kann auch vom gesetzlichen Vertreter der betroffenen Person oder einer anderen bevollmächtigten Person bei der Behörde eingebracht werden.

Der Ausweis nach §29b StVO dient weiters auch als Nachweis der dauernden starken Gehbehinderung für:

Stand: 19.03.2010
Hinweis .
Abgenommen durch:
Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz
Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie


 

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